Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der SHERPA Connection Systems
§ 1 Gültigkeit der Bedingungen
Unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen, auch wenn bei zukünftigen Verträgen diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten uns gegenüber nicht. Auftragsbestätigungen oder sonstigen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit. Abweichende Absprachen sind nur dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Schriftform dient nicht nur der Beweissicherung, sondern auch der Wirksamkeitsvoraussetzung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes auch ausdrücklich vereinbart wurde. Durch Vertreter abgegebene Willenserklärungen, mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gültig. Verträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam.
§ 3 Lieferung und Versand
Liefertermine, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet werden, sind unverbindlich. Wenn aus unvorhersehbaren Lieferverzögerungen eine Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsbedrohung dazu berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles zurückzutreten. Sofern wir uns wegen Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Fristen oder Termine im Verzug befinden, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, sofern unser Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Für die Folge unrichtiger und unvollständiger Angaben sowie von Übermittlungsfehlern bei Abruf haftet der Käufer. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst schwieriger Abnahme schuldet der Käufer Schadenersatz, es sei denn, wir haben die sachwidrige Abnahme zu vertreten.
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Sowohl bei Transport mit unserem oder gemieteten Fuhrpark, als auch mit Transport durch Frachtführer oder Spediteur geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware zwecks Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen wird. Falls der Transport ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Lieferbereitschaft an den Käufer über.
§ 4 Preise und Zahlungen
Preisangaben in Preislisten oder Katalogen stehen unter Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss.
Verkauft werden ganze Verpackungseinheiten, wie im Katalog bzw. in gesonderten Preislisten oder Drucksorten ausgewiesen. Bei Anbruch von ganzen Verpackungseinheiten behalten wir uns vor pro Karton EUR 13,00 bzw. pro Palette EUR 50,00 Anbruchpauschale in Rechnung zu stellen (exkl. USt.). Bei Set-Artikel und Großverpackungen ist ein Anbruch generell nicht möglich.
Maßgebend sind grundsätzlich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Unsere Preise verstehen sich ab Lager Frohnleiten, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Alle Zahlungen gelten erst mit dem Tag als geleistet, wenn wir über sie verfügen können. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Raiffeisenbanken, zumindest aber in der Höhe von 8% zu berechnen. Sämtliche Zahlungen, Teilzahlungen, Gutschriften etc. werden gemäß § 1415 ff ABGB verrechnet.
Skontoabzüge sind nur dann gerechtfertigt, sofern diese ausdrücklich vereinbart wurden und seitens der Geschäftsleitung bestätigt wurden.
Bei Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, nicht termingemäßer Einlösung von Wechseln oder Schecks, Einleitung von Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden, tritt die sofortige Fälligkeit aller Schulden, auch geschuldeter Forderungen, etwa auch Wechselannahme, ein. Rabatte, Nachlässe oder Sonderkonditionen etc. entfallen dann für alle noch nicht bezahlten Rechnungen.
Die Überfälligkeit einer Rechnung berechtigt zur Fälligkeit aller Posten. Bei Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, tritt die sofortige Fälligkeit aller Schulden ein.
Basisdatum für die Berechnung von sämtliche Zahlungs- und Skontofristen ist ausschließlich das Datum der Rechnungsstellung („Rechnungsdatum“).
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 und die EU Richtlinien 2013 wurde seit 01.01.2013 die Rechnung auf Papier mit der elektronischen Rechnung (z. B. per E-Mail) gleichgesetzt. Die Zustimmung zur elektronischen Übermittlung unserer Ausgangsrechnungen erfolgt durch die Retournierung der Auftragsbestätigung bzw. durch konkludentes Handeln.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach erfolgter Auslieferung und ist unabhängig vom Zeitpunkt der Warenannahme durch den Kunden. Verspätete, oder nicht erhaltene Belege (z. B.: Rechnungen) berechtigen nicht zu einer Verlängerung der Zahlungs- oder Skontofristen (Erklärung: Mit Erhalt und Warenannahme durch den Kunden ist die vereinbarte Leistung erbracht und berechtigt zur Inanspruchnahme der vereinbarten Gegenleistung).
Bei Nichterfüllung der in Rahmenverträgen vereinbarten Abnahmemengen im vereinbarten Zeitraum, entfallen sämtliche Bonusansprüche des Käufers. Die aus dem Rahmenvertrag resultierende Restabnahmemenge ist innerhalb von 2 Monaten durch den Käufer abzunehmen. Die Anrechnung dieser Abnahme der Restabnahmemenge auf neuerliche Vereinbarung ist generell ausgeschlossen.
Vereinbarte Kundenboni oder sonstige Rückvergütungen werden innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Laufzeit der den Anspruch begründenden Vereinbarung abgerechnet. Der Lauf der 3-Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats des Endes der Vereinbarung, die den Anspruch begründet. Bonusabrechnungen werden ausschließlich als Warengutschrift rückerstattet.
Sämtliche Vereinbarungen werden vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung abgeschlossen.Der Käufer erklärt sich im Sinne einer raschen Abwicklung bereit an einer solchen Bonitätsprüfung aktiv mitzuwirken. Falls Bankeinzug mittels Lastschriftmandat als Zahlungsbedingung vereinbart wurde, wird dieser laut vertraglicher Vereinbarung durchgeführt. Bei Risikokunden mit denen eine Vereinbarung zum Einzug der Forderungen mittels Lastschriftverfahren getroffen wurde, behalten wir uns das Recht vor, unmittelbar vor der Auslieferung die daraus resultierende Forderung gegenüber dem Käufer mittels Lastschriftverfahren einzubeziehen.
Abweichungen von den geltenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform, die eine rechtsgültige Zeichnung der Vertragsparteien zwingend voraussetzt.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch von gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und das Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware oder das Endprodukt hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen. Er ist darüber hinaus dazu verpflichtet, uns unverzüglich über die Möglichkeit der Pfändung oder sonstige Zugriffe auf die Ware oder das Endprodukt zu informieren.
Bei Pfändung hat er uns unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu senden um uns zu versichern, dass der gepfändete Gegenstand mit der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder dem Endprodukt identisch ist. Alle anfallenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Zahlungsverzug des Käufers, insbesondere bei Zahlungseinstellungen, Beantragung der Eröffnung des Konkurses sowie gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Ware zu verlangen. In diesem Fall sind wir darüber hinaus berechtigt, Abtretungen der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Für alle Unstimmigkeiten wird ausschließlich Österreichisches Recht und der Gerichtsstandort Graz vereinbart.
§ 6 Produkthaftung
Die SHERPA Connection System ist nicht Hersteller der gehandelten Ware, sondern reiner Zwischenhändler. Produkthaftungsansprüche sind daher für Produkte, die innerhalb der EU produziert wurden, direkt beim Produzenten geltend zu machen. Die Daten des jeweiligen Produzenten werden bei Auftreten von Produkthaftungsschäden innerhalb der gesetzlichen Frist ab Meldung eines allfälligen Schadensfalles zugemittelt. Die SHERPA Connection System wird den Abnehmer soweit möglich bei der Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen unterstützen. Soweit Produkte außerhalb der Europäischen Union produziert und von der SHERPA Connection System in die EU eingeführt wurden, erfolgt die Abwicklung von Produkthaftungsansprüchen über die SHERPA Connection System.
§ 7 Rechtsanwendung - Gerichtsstand
Die Vertragsteile vereinbaren für alle nach diesen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte die Anwendung materiellen Österreichischen Rechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesen Verträgen wir unabhängig vom Sitz der beteiligten Unternehmen die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz ausschließlich vereinbart.